§ 21 Punzierungsgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Zuständigkeit

§ 21.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;
  2. 2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.

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