Zuständigkeit
§ 21.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
- 1. der Punzierungskontrollorgane,
- 2. des Edelmetallkontrolllabors.
(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
- 1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
- 2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,
- diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20001211
Dokumentnummer
NOR40149187
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