§ 21 Punzierungsgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuständigkeit

§ 21.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1. der Punzierungskontrollorgane,
  2. 2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
  2. 2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

Schlagworte

Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40149187

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