§ 21 Punzierungsgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Zuständigkeit

§ 21.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1. der Punzierungskontrollorgane,
  2. 2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
  2. 2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

    diese Standorte durch Verordnung festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)