§ 21 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

§ 21

Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

  1. 1. die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind,
  2. 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen,
  3. 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie,
  4. 4. die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß § 11 Abs. 1,
  5. 5. die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6,
  6. 6. die Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß § 11a sowie
  7. 7. die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 11b ergeben.

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid über deren Anerkennung zu entscheiden.

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