§ 21 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 21

Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:

  1. 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),
  2. 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
  3. 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

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