§ 21 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

§ 21

Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

  1. 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben,
  2. 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
  3. 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

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