§ 21 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;

Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;

Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;

Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte der Volksanwaltschaft;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen und Bürgerinitiativen.

(1a)  Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.

(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);

Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

Berichte von Enquete-Kommissionen;

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;

Wahlen.

(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133173

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