V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40063938
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