§ 21 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegationen;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen.

(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 19 Abs. 2;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

Wahlen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264961

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