§ 21.
Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik sind festzulegen:
- 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
- 2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145321
alte Dokumentnummer
N9195016621J
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