§ 21 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

§ 21.

Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik sind festzulegen:

  1. 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145321

alte Dokumentnummer

N9195016621J

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