§ 21 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 21.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind festzulegen:

  1. 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
  1. a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
  2. b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
  3. c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

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