§ 21 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 21.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind festzulegen:

  1. 1. die Getränke, die gemäß §20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.

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