§ 21.
Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind festzulegen:
- 1. die Getränke, die gemäß §20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
- 2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.
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