§ 21 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

§ 21.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind festzulegen:

  1. 1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
  1. a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
  2. b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
  3. c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167925

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