5. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 21.
(1) Den in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den § 22 bis § 29 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.
(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 24b Abs. 3 Z 1 bis Z 6 GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:
- 1. Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,
- 2. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,
- 3. Sicherstellung der Datensicherheit,
- 4. Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
- 5. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,
- 6. Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
- 7. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (§ 17 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
- 1. die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
- 2. das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 24e GTelG 2012 zusteht,
- 3. kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt und
- 4. der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268313
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