vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

§ 22.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

  1. 1. den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 30 und § 31 Abs. 3,
  2. 2. die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,
  3. 3. von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,
  4. 4. das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,
  5. 5. die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,
  6. 6. das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8 GTelG 2012 sowie
  7. 7. die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012.

(2) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:

  1. 1. die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 24e Abs. 8 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
  2. 2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
  3. 3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
  4. 4. die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 GTelG 2012,
  5. 5. die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt,
  6. 6. die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 3 und
  7. 7. die Erteilung der Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268314

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)