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§ 31 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Pilot- und Übergangsbetrieb

§ 31.

(1) Vor Aufnahme des Vollbetriebs ist die eHealth-Anwendung eImpfpass im Pilotbetrieb. Die Zeit des Übergangs von Pilotbetrieb auf Vollbetrieb (Übergangsbetrieb) ist Teil des Pilotbetriebs.

(2) Bis 30. September 2028 betreibt die ELGA GmbH gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 alleine die eHealth-Anwendung eImpfpass und verantwortet alleine diese Verarbeitungstätigkeit. Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012.

(3) Im Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2028 (Übergangsbetrieb) betreiben der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und die ELGA GmbH die eHealth-Anwendung eImpfpass gemeinsam und verantworten beide diese Verarbeitungstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268323

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