Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter
§ 24.
(1) Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,
- 2. die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
- a) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 und
- b) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 sowie
- 4. die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.
(2) Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 handelt und
- 2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 4 GTelG 2012.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268316
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