Die Rolle der Öffentlichen Apotheken
§ 25.
(1) Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. die von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 sowie
- 2. die von ihr zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
- a) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 und
- b) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012.
(2) Den Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO und
- 2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268317
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