Die Rolle der Landeshauptleute
§ 26.
(1) Die Landeshauptleute haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. die von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,
- 2. die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,
- 3. das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,
- 4. die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012.
(2) Den Landeshauptleuten obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268318
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