§ 218a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 218a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022491

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