§ 20 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Poststempel

§ 20

(1) § 20.Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.

(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.

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