§ 20 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Poststempel

§ 20

(1) § 20.Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.

(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.

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