§ 20 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2006

Poststempel

§ 20

(1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.

(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.

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