§ 20 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dienstzulage für Schulleitung

§ 20.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

639,3

1 119,6

1 332,0

1 545,4

mehr als 5 Jahre

746,1

1 332,0

1 545,4

1 758,9

     

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40189254

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