Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
§ 20.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
| bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| A | B | C | D |
Funktionsdauer | Euro | |||
bis zu 5 Jahre | 672,3 | 1 177,3 | 1 400,6 | 1 625,0 |
mehr als 5 Jahre | 784,6 | 1 400,6 | 1 625,0 | 1 849,6 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:
- 1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
- 2. Die Dienstzulage reduziert sich
- a) im vierten Jahr auf 90%,
- b) im fünften Jahr auf 75% und
- c) im sechsten Jahr auf 50%.
- 3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
- a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
- b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
- c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
- d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
Schlagworte
Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40211721
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