Dienstzulage für Schulleitung
§ 20.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
Funktions- dauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| A | B | C | D |
| Euro | |||
bis zu 5 Jahre | 600,0 | 1.050,0 | 1.250,0 | 1.450,0 |
mehr als 5 Jahre | 700,0 | 1.250,0 | 1.450,0 | 1.650,0 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
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