§ 20 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit

4. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen

Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen

Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen

Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige

§ 20

(1) § 20.An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.

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