4. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen
Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20
(1) § 20.An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.
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