§ 20 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2006

4. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige

§ 20

(1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40084824

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