§ 20 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1994

4. ABSCHNITT

Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie der

standardisierten Untersuchungsverfahren

§ 20

(1) § 20.Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung und des standardisierten Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Feststellung der körperlichen Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit, allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(3) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4, § 17 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

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