3. Abschnitt
entfällt
4. Abschnitt
Pauschalierung
§ 205
Festsetzung von Pauschalvergütungen
(1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen auszuführen haben, darf die Landesregierung an Stelle der zukommenden Tagesgebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese Pauschalvergütung ist mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Teil zustehenden Tagesgebühren hinausgeht.
(2) Die Landesregierung hat die Pauschalvergütung neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich verändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der Pauschalvergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Werden Tagesgebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(4) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Beamten die nach diesem Teil zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(5) Wird der Beamte bei Dienstreisen, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung – abgesehen vom Verbrauch des Erholungsurlaubes – vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.
02.12.2019
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