§ 205 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 205.

Der Nachweis der falknerischen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber bereits fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt und in dieser Zeit die Jagdkarte gelöst hatte.

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