§ 205.
Der Nachweis der falknerischen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber bereits fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt und in dieser Zeit die Jagdkarte gelöst hatte.
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§ 205.
Der Nachweis der falknerischen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber bereits fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt und in dieser Zeit die Jagdkarte gelöst hatte.
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