§ 205 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 205

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

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