Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
§ 205
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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