§ 204 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204.

(1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

  1. 1. seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
  2. 2. seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;
  3. 3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
  4. 4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).

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