§ 204 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204.

(1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

  1. 1. seit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
  2. 2. folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
  1. a) für den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  2. b) für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  3. c) für den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  4. d) für den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  5. e) für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  6. f) für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  7. g) für den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  8. h) für den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  1. 3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
  2. 4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).

(3) Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015

Schlagworte

Motorjacht

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40171791

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