Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
§ 204.
(1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.
(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
- 1. seit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
- 2. folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
- a) für den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- b) für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- c) für den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- d) für den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- e) für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- f) für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- g) für den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- h) für den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
- 3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
- 4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).
(3) Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Schlagworte
Motorjacht
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40171791
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