§ 204 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2009

Prüfung

§ 204.

(1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung.

(3) Die theoretische Prüfung wird schriftlich abgehalten und erstreckt sich auf die genaue Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen und astronomischen Navigationsmethoden, die Kenntnis der zur Bedienung und Führung einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über Motorenbedienung und -behandlung, seemännische Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer Betätigung.

(4) Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich des zu erlangenden Befähigungsausweises geeignet ist.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen Prüfung, über die von den Prüfungskommissären je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in das Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überwachen.

Schlagworte

Motorenbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40105793

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