§ 202 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 202

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

(1) Entgelte der in § 198 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 198 Abs. 1 Z 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)