§ 200 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 200.

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

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