§ 1 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 1.

(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

  1. 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV2006),
  2. 2. Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß §65 Abs.3 ZLPV2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§1 ZLPV2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),
  3. 3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß §35 Abs.2 LFG für die in Z2 genannten Kategorien,
  4. 4. Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß §44 Abs.3 LFG für die in Z2 genannten Kategorien,
  5. 5. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z2 genannten Kategorien (§40 LFG),
  6. 6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z2 genannten Kategorien (§9 ZLPV2006),
  7. 7. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z2 genannten Kategorien (§11 ZLPV2006),
  8. 8. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z2 genannten Kategorien,
  9. 9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z2 und 8 genannten Kategorien (§§37 und 38 LFG),
  10. 10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß §119 ZLPV2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
  11. 11. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§16 LFG),
  12. 12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§30 Abs.3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung2005 – ZLLV2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung2005 (ZLZV2005),
  13. 13. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§48 Abs.2 ZLLV2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§40 Abs.1 ZLLV2005),
  14. 14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§20 LFG, §42 Abs.1 ZLLV2005
  15. 15. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§32 ZLLV2005),
  16. 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§18 Abs.2 und 19 Abs.2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß §15 Abs.4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  17. 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§45 ZLLV2005) für die in Z12 genannten Kategorien,
  18. 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§40 Abs.1 Z1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV2005),
  19. 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§40 Abs.1 Z1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV2005),
  20. 20. periodische Nachprüfung (§40 Abs.1 Z4 ZLLV2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§102 Abs.2 LFG) verwendet werden, und
  21. 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§51 bis 53 ZLLV2005),

    wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 12, 14 und 15 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.

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