§ 1 Kostenersatz des durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. ÜR: Art. 96 Z 10, BGBl. I Nr. 98/2001 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

§ 1.

(1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

  1. 1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
  2. 2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 300 Euro, in Ermangelung eines Streitwertes 300 Euro;
  3. 3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 1 500 Euro: 65 Euro, bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro: 70 Euro, darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro: 10 Euro - jedoch höchstens 300 Euro, wobei der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln ist.

(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.

(4) Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und Rechtsansprüchen, die auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sind und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers - sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht - die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3.

1. ÜR: Art. 96 Z 10, BGBl. I Nr. 98/2001

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002144

Dokumentnummer

NOR40021388

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