Wurde schon vor dem 1. März 1980 über die Kosten in erster Instanz entschieden, dann ist der Betrag von S 120,- aus der Stammfassung, BGBl. Nr. 190/1969 anzuwenden (vgl. Art. II § 2, BGBl. Nr. 70/1980). Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§ 1
(1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.
- 1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
- 2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3 900 S, in Ermangelung eines Streitwertes 3 900 S;
- 3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 130 S - jedoch höchstens 3 900 S.
(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.
(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers - sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht - die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.
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