§ 1 Kostenersatz des durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1980

Wurde schon vor dem 1. März 1980 über die Kosten in erster Instanz entschieden, dann ist der Betrag von S 120,- aus der Stammfassung, BGBl. Nr. 190/1969 anzuwenden (vgl. Art. II § 2, BGBl. Nr. 70/1980).

§ 1

(1) Wird ein Minderjähriger als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit oder als betreibender Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung von der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten, so sind die ihm zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreites oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

  1. 1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 v. H. des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrages;
  2. 2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 v. H. des Streitwertes, jedoch höchstens 250 S, in Ermangelung eines Streitwertes 250 S;
  3. 3. bei der Exekution 10 v. H. des Gesamtbetrags der vollstreckbaren Unterhaltsforderung, jedoch höchstens 250 S.

(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.

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