§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1990

§ 1

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

    Detail- und Ausführungsplanung;

  1. c) St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;
  2. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  3. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  4. f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
  5. g) St. Pölten-Raum Wien

    einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)