§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2004

§ 1.

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
  1. c) Streckenabschnitt Graz Koralmtunnel Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:
  1. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  2. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  3. f) Attnang/Puchheim Salzburg bis zur Trassenverordnung;
  4. g) St. Pölten-Raum Wien
  1. einschlie ßlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
  1. h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten Wels;
  2. i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;
  1. die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
  1. j) Klagenfurt Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
  2. k) Werndorf Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau;
  3. l) St. Pölten Hauptbahnhof (Bahnhofsumbau einschließlich Einbindung West Eisbergbogen).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2004

Schlagworte

Detailplanung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR40049740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)