§ 1 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1997

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 1.

Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR12089226

alte Dokumentnummer

N5199749745L

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