§ 1.
(1) Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden
- 1. an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
- 2. an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,
- eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40269796
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