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§ 1 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 1.

(1)  Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

  1. 1. an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
  2. 2. an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40269796

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