Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich.
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des KflG 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 84/1952
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068530
alte Dokumentnummer
N5195211800Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)