§ 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1982

ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich.

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952) bildet, und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

Schlagworte

BGBl. Nr. 84/1952, Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068499

alte Dokumentnummer

N5195211751Y

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