§ 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich.

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.

(4) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 84/1952, Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083193

alte Dokumentnummer

N5199437282J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)