§ 1 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

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