§ 1 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

ABSCHNITT I

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 1

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

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